WDO und Neuerungen im Wehrdienstrecht – Entlassung qua Verwaltungsakt bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Verstößen

Das Wehrdisziplinarrecht ist ein Teil des deutschen Rechts, das sich mit der Disziplinierung von Soldaten und Soldatinnen befasst. Es regelt die Rechte und Pflichten der Soldaten und Soldatinnen sowie die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen die militärische Ordnung. Es ist wichtig, dass Soldaten und Soldatinnen die Regeln des Wehrdisziplinarrechts kennen und einhalten, um eine funktionierende und disziplinierte Streitkraft zu gewährleisten.

Ein Pflichtenverstoß im Wehrdisziplinarrecht bezieht sich auf das Fehlverhalten eines Soldaten oder Soldatinnen. Solche Verstöße können verschiedener Art sein. So können Verstöße beispielsweise das Nichtbefolgen von Befehlen, das unerlaubte Verlassen des Dienstpostens, das Führen eines unerlaubten Nebenberufs oder auch das Verstoßen gegen die Dienstvorschriften sein.

 Die Konsequenzen für Pflichtverstöße divergieren je nach Schwere der Handlung. Sie reichen von mündlichen Verwarnungen über Geldstrafen bis hin zu Disziplinarmaßnahmen, wie Arrest oder sogar der Entlassung, aus dem Dienst. Die genaue Bestrafung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere des Verstoßes, der Dienststellung des Soldaten und seiner bisherigen Dienstzeit. Geregelt sind die Konsequenzen in der Wehrdisziplinarordnung (WDO).

 Das Wehrdisziplinarrecht dient dazu, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Soldaten und Soldatinnen haben die Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und diszipliniert zu erfüllen. Pflichtverstöße können das Vertrauen in die Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen und daher müssen sie angemessen geahndet werden.

 Bei der Beurteilung von Pflichtverstößen im Wehrdisziplinarrecht ist es jedoch elementar wichtig, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Schuld berücksichtigt werden. Jeder Fall sollte einzeln betrachtet werden, um eine faire und angemessene Bestrafung zu gewährleisten. Die Tücken und Feinheiten der WDO stellen bei einem vermuteten Pflichtenverstoß für die Soldatinnen und Soldaten jedoch meist erhebliche Hürde dar, um Ihre Rechte angemessen zu wahren. Die professionelle Beratung durch einen Anwalt empfiehlt sich bei Vorwürfen aller Art, da die Kenntnis nicht nur der Rechtsmaterie sondern auch der Abläufe von essentieller Bedeutung sind.

Die WDO stellt überdies klare Regeln und Sanktionen für verfassungsfeindliches Verhalten fest. Die WDO dient somit als Instrument, um die Verfassungstreue der Soldaten und Soldatinnen sicherzustellen und extremistischen Tendenzen entgegenzuwirken.


Nunmehr hat der Bundestag im November diesen Jahres ein Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr beschlossen (BT-Drs. 20/8672). Durch diese Neuerung soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Soldatinnen und Soldaten umgehend aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden können, sofern sie schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen, wie sie in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) aufgeführt sind, verfolgen oder solche schwerwiegenden Bestrebungen in einem oder für einen Personenzusammenschluss unterstützen (Drucksache 20/8672, S. 2 f.).

Soldatinnen und Soldaten sollen nach den gesetzlichen Neuerungen aus dem Wehrdienstverhältnis qua Verwaltungsakt entlassen werden können. Der Richtervorbehalt wurde aufgegeben. Nach erfolgter Entlassung und Bestandskraft der Entlassungsverfügung, endet das Dienstverhältnis unmittelbar mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Hierin liegt nunmehr die Besonderheit und die Umkehr des bisherigen Verfahrensganges. der Dienstherr kann die Entscheidung der Entlassung also nun selber treffen, das Prozessrisiko trägt der betroffene Soldat oder die betroffene Soldatin. Die Entlassung durch Verwaltungsakt steht am Anfang eines Gerichtsverfahrens. Nicht mehr muss die Entlassung im Klagewege herbeigeführt werden. Wichtig zu beachten: nur die Entfernung von schwerwiegend verfassungsfeindlichen Soldaten und Soldatinnen aus dem Dienst als statusrelevante Maßnahme wird aus der disziplinarrechtlichen Truppendienstgerichtsbarkeit abgezogen und den Verwaltungsgerichten in den nachgelagerten Rechtsschutz zugewiesen.

Zur Wahrung der Rechte der Soldatin oder des Soldaten wird im Entlassungsverfahren ein zweistufiges Anhörungsverfahren eingeführt; Anhörungen der Soldatin oder des Soldaten erfolgen sowohl bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens als auch nach Beendigung der Ermittlungen verpflichtend. Hierzu sollte nach erstem Eindruck von den gesetzlichen Änderungen in jedem Fall ein Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Wehrdisziplinarrecht hinzugezogen werden, da die Besorgnis von unbedachten Äußerungen und den schwerwiegenden Konsequenzen hier von immenser Tragweite sind.