Nach § 264 StGB wird ein Subventionsbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Als Anwalt im Strafrecht verteidige ich Sie gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges in Hamburg und bundesweit. Nach meiner Erfahrung bestehen – je nach Einzelfall – gute Verteidigungsmöglichkeiten. Je nach Verdachts- und Beweislage sind die Strategie und das Ziel der Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges klar zu definieren. Nach erfolgter Akteneinsicht kann ich Ihnen eine professionelle Einschätzung Ihres Falles geben und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Eine umfassende Analyse der Beweislage und des konkreten Ermittlungsergebnisses bieten die Basis für eine effektive Verteidigung. Nur wer die Schwächen der Gegenseite kennt, kann sich erfolgreich zur Wehr setzen.
Subventionsbetrug gem. § 264 StGB umfasst dabei u.a. die Tätigung von unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber. Hierbei zeigt sich die Weite des Straftatbestandes, da bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt wird, das noch im Vorfeld des Betruges liegt. Als Ihr Anwalt im Strafrecht werde ich bundesweit für Sie tätig und verteidige Sie mit der gebotenen Professionalität und kämpfe unnachgiebig für Ihr Recht.
Strafbefreiung ist möglich
Besonderes Augenmerk gilt es dem § 264 Abs. 6 StGB zu schenken. Denn die Regelung enthält die Möglichkeit der Strafbefreiung. Nach den Absätzen 1 und 5 der Norm wird die- oder derjenige nicht bestraft, der freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des vermeintlichen Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Voraussetzungen des Subventionsbetruges
Subventionsbetrug nach dem StGB bezieht sich auf staatliche Subventionen oder Fördermittel, die von öffentlichen Stellen oder staatlichen Institutionen (den sog. Subventionsgebern) gewährt werden. Die konkreten Subventionszwecke sind mannigfaltig und reichen von Förderungen in der Landwirtschaft über Mittel für Forschungen aus den unterschiedlichsten Bereichen. Zu nennen sind auch die Förderungen der Corona-Hilfen des Bundes – hier führen die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Verfahren. Nach § 264 Abs. 9 StGB sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch ein Gesetz (also die jeweilige Rechtsgrundlage der Bewilligung) als subventionserheblich bezeichnet worden sind oder von denen die Gewährung, Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich abhängig ist.
Wichtig zu wissen ist, dass es ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Subventionsbetruges unerheblich ist, ob der Subventionsgeber den wahren Sachverhalt kennt, den Täuschungsversuch sofort durchblickt, oder ob die Subvention aufgrund der unzutreffenden Angaben tatsächlich gewährt wird. Diese Umstände erlangen nur für die Strafzumessung Bedeutung. Gleichwohl bieten nach meiner Erfahrung als Anwalt im Strafrecht die Beweislage und die konkreten Umstände jedes Einzelfalles ausreichend Ansatzpunkte für eine strategische Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich hinsichtlich Ihres Falles.
Vorsatz und Leichtfertigkeit
Subventionsbetrug setzt eine absichtliche und wissentliche Täuschung voraus. Subventionsbetrug kann jedoch gem. § 264 Abs. 5 StGB auch leichtfertig begangen werden. Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn aufgrund von grober Unachtsamkeit falsche Angaben getätigt wurden.
Verdacht einer Straftat nach § 264 StGB?
Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Im Strafrecht gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts aber auch des allgemeinen Strafrechts.
Zunächst gilt es bei dem Vorwurf einer Straftat die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss strafrechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite Ihr strafrechtliches Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Behörden. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.
