TKÜ

Überwachung von Telekommunikation

Die Überwachung von Telekommunikation (kurz: TKÜ) ist in § 100a StPO und § 100e StPO geregelt. Es handelt sich hierbei um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die regelmäßig mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Deswegen werden grundsätzlich besonders hohe Anforderungen an die Ermächtigung dazu gestellt. § 100a StPO gewährt sowohl einen Eingriff in die durch Art. 10 des Grundgesetzes geschützte Privatsphäre von den Beschuldigten als auch in die von unbeteiligten Personen (in der Regel der Gesprächspartner). § 100a StPO erlaubt nicht nur die Überwachung der Telekommunikation, sondern überdies auch die Aufzeichnung der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden. Zu beachten ist hierbei, dass  der rechtliche Anwendungsbereich des § 100a StPO sich selbstredend nicht auf das Telefonieren beschränkt. Von der Ermächtigung zu Überwachung von Telekommunikation sind alle Arten der unverschlüsselten Nachrichtenübermittlung, z.B. auch in Form von SMS oder E-Mails, Messenger-Systemen und sämtlichen Arten der Internet-Telefonie umfasst. 

Voraussetzungen der TKÜ

Die Vorraussetzungen für die Anordnung sind sehr hoch. Die Anordnungsbefugnis obliegt nach § 100e Abs. 1 StPO einem Richter, bei Gefahr im Verzug ist allerdings auch die Staatsanwaltschaft berechtigt zur Anordnung der Maßnahme. Diese Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt allerdings dann außer Kraft, wenn nicht innerhalb von drei Tagen eine richterliche Bestätigung der Anordnung der TKÜ erfolgt. Die erstmalige Anordnung der Maßnahme darf höchstens drei Monate betragen, kann aber durchaus auch verlängert werden. Zu beachten ist durch die Ermittlungsbehörden, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen dürfen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden wird, § 100d StPO. Selbstredend muss ein Tatverdacht bezüglich der Person  vorliegen, die überwacht werden soll. Erfasst werden hierbei sowohl Täter als auch Teilnehmer. In Betracht kommen sowohl Vollendungs- als auch Versuchstaten; ferner auch bestimmte Vorbereitungshandlungen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Anordnung der Telefonüberwachung nur bei Verdacht einer der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten zulässig ist.

Die Ermittlungsbehörden sind überdies an den Subsidiaritätsgrundsatz gebunden. Die Anordnung der Telefonüberwachung kommt immer nur dann in Betracht, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Wichtig zu wissen!

Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis zu Ihrem Anwalt beginnt nicht erst mit Abschluss des Vertrages über die Wahrnehmung Ihrer Verteidigung. Beschuldigte, die sich auf die Suche nach einem Strafverteidiger machen, bringen jedem Rechtsanwalt, mit dem sie zum Zwecke der Mandatsanbahnung sprechen, das Vertrauen dahingehend entgegen, dass der Inhalt des Gesprächs auch tatsächlich vertraulich behandelt wird. Dies ist völlig losgelöst davon zu betrachten, ob anschließend ein tatsächliches Mandatsverhältnis zustande kommt.