Festnahme und Untersuchungshaft

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Festnahme? 

Sind Sie Beschuldige oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und festgenommen worden, gilt es Folgendes zu beachten. Schweigen Sie zu allen Vorwürfen. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Lassen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Bevor Sie nicht mit dem Verteidiger Ihrer Wahl gesprochen haben, verweigern Sie jegliche Auskunft. Dies kann und darf in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwertet werden. Sagen Sie im Fall einer Festnahme so früh wie möglich, dass Sie von Ihrem Recht auf Befragung und Hinzuziehung eines Verteidigers Gebrauch machen wollen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, Ihnen diesen Kontakt zu ermöglichen. 

Es besteht keine Pflicht, den Behörden bei Ihren Ermittlungen gegen Sie zu helfen. Sie müssen und sollten sich niemals selbst belasten. Auch wenn Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und Untersuchungshaft angeordnet werden soll. Angaben und Erklärungen zur Sache sollten – wenn überhaupt- erst dann erfolgen, wenn Ihr Anwalt Akteneinsicht erhalten hat.

Untersuchungshaft 

Die Untersuchungshaft, umgangssprachlich als U-Haft bezeichnet, dient der Verfahrenssicherung. Die U-Haft dient also dazu, den weiteren Ablauf des Strafverfahrens und die anschließende Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe gerichteten Urteils zu sichern. Sie gelten weiterhin als unschuldig- auch wenn Sie in Untersuchungshaft sind. 

Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Voraussetzung ist zunächst, dass ein dringender Tatverdacht besteht. Als „dringend“ wird der Tatverdacht dann bezeichnet, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der oder die Beschuldigte Täter bzw. Täterin oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Darüber hinaus muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist somit nur zulässig, wenn die Aufklärung der Tat und die rasche Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden können. Zudem muss ein Haftgrund bestehen.

Ein Haftgrund besteht gemäß § 112 Abs. 2 StPO, wenn

  1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
    a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
    b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Verdacht einer Straftat?

Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

Im Strafrecht gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts aber auch des allgemeinen Strafrechts.

Zunächst gilt es bei dem Vorwurf einer Straftat die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss strafrechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite Ihr strafrechtliches Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Behörden. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.