Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht nachkommen. Kontaktieren Sie mich, ich kümmere mich um die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Einer
Ladung der Staatsanwaltschaft zur Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie allerdings nachkommen, solange ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat besteht. Erscheinen Sie nicht zu dem Termin besteht die Gefahr der polizeilichen Vorführung, also dass Polizisten Sie zu Hause oder im Büro aufsuchen und auf die Polizeiwache begleiten.
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen eines Beschuldigten durchführen. Die Maßnahme muss dann also geduldet werden. Als Beschuldigte oder Beschuldigter in einem Strafverfahren ist man aber nicht verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken und zum Beispiel einen Handy-Entsperrcode preiszugeben.