Besonderheiten im Steuerstrafverfahren

Der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens unterscheidet sich von jenem eines „normalen“ Strafverfahrens. Dies gründet darauf, das z.B. bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung vorerst nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, sondern die Bußgeld und Strafsachenstelle bzw. deren Ermittlungsorgan, die Steuerfahndung. Hierdurch besteht in diesem vorgelagerten Verfahrensabschnitt bereits die Möglichkeit durch gezieltes Verteidigerhandeln durch Ihren Anwalt – sofern die Ermittlungen bekannt sind – negative Auswirkungen und etwaige Einbußen abzuwenden sowie das Verfahren lenkend zu beeinflussen.

Es ist nicht unüblich, dass der oder die Beschuldigte über die Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekanntzugeben ist. Die Einleitungsverfügung verfolgt hierbei mehrere Zwecke, wobei zwei besonders hervorzuheben sind. Zum Einen wird durch die Bekanntgabe dem oder der Beschuldigten das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt. zum Anderen hat die Bekanntgabe Auswirkungen auf die Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abgabenordnung (AO). Wichtig ist der Zeitpunkt also für die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Als Anwalt im Steuerstrafrecht in Hamburg und bundesweit begrüße ich daher selbstverständlich eine zeitnahe Kontaktaufnahme, um bereits frühzeitig und unter Beachtung einer ggf. sinnvollen und möglichen Selbstanzeige für Sie in Ihrem Fall tätig zu werden. Eine Beauftragung ist jedoch auch im laufenden Verfahren noch sinnvoll, da eine Einflussnahme auf das Verfahren und Verteidigung zu jedem Zeitpunkt möglich ist.

Verdacht einer Steuerstraftat?

Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von den Finanzämtern, der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

Im Strafrecht gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Steuerstrafrechts.

Zunächst gilt es bei dem Vorwurf einer Straftat z.B. der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss strafrechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite als Ihr Anwalt Ihr strafrechtliches Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Finanzämtern und Behörden. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.