Mit Erhebung der öffentlichen Anklage, also der Übermittlung der Anklageschrift an das zuständige Gericht, beginnt das Zwischenverfahren. Die Anklageschrift wird dem oder der – sodann – Angeschuldigten zugestellt. Alternativ können Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Das Gericht entscheidet im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens, also den Beginn der Hauptverhandlung.
Gleichwohl eine zeitnahe und möglichst frühe Beauftragung eines Strafverteidigers immer sinnvoller ist, da so bereits zu Beginn eines Verfahrens eine lenkende und navigierende Position eingenommen werden kann und Ihnen ein Anwalt in dieser schwierigen Situation zur Seite steht, um Sie zu verteidigen, sollte spätestens jetzt ein Strafverteidiger Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte und Verteidigung beauftragt werden. Gerne berate ich Sie kurzfristig in Ihrem konkreten Fall. Mit einem erfahrenen Verteidiger an Ihrer Seite wird auch zu diesem Zeitpunkt im Verfahren noch eine effektive Verteidigung möglich sein. Denn dann haben Sie einen für Sie kämpfenden Partner an Ihrer Seite, der sich für Ihre Rechte einsetzt und Ihnen die dann bestmögliche Strafverteidigung bietet.
Zuständiges Gericht
Zuständig können das Amtsgericht, dort der Einzelrichter oder das Schöffengericht, sowie das Landgericht und in einigen Fällen auch das Oberlandesgericht sein. Die Zuständigkeit richtet sich danach, welches Maß an Strafe bzw. konkret an Freiheitsstrafe erwartet wird. Teilweise richtet sich die Zuständigkeit auch nach der vorgeworfenen Straftat.
Eine grundsätzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist gegeben, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit der Landesgerichte sowie der Oberlandesgerichte besteht. Es darf keine Freiheitsstrafe von über vier Jahren erwartet werden, oder dass eine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus beantragt wird und dass die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des oder der Geschädigten die Sache an das höhere Gericht weiterleiten wird (§ 74 GVG). Das Landgericht ist für alle in der Norm genannten (Katalog-)Straftaten zuständig.
Wird am Amtsgericht verhandelt, besteht eine Zuständigkeit des Strafrichters für Vergehen. Vergehen sind gem. § 12 StGB die Straftaten, die keine Verbrechen sind und in der Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Weiter sind die Strafrichter zuständig für alle Straftaten, die im Höchstmaß nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden können. In den übrigen Fällen besteht die Zuständigkeit des Schöffengerichts.
Inhalt der Anklageschrift
Dem oder der Beschuldigten wird in der Anklageschrift (§§ 199 ff. StPO) eröffnet, welcher Sachverhalt ihm oder ihr vorgeworfen wird und welche strafrechtlichen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch oder der Nebengesetze tatbestandlich erfüllt sind. Auch die Beweismittel, also z.B. die Zeugen, die die Staatsanwaltschaft präsentieren wird, werden benannt. Der oder die Beschuldigte, der nunmehr durch die Erhebung der Anklage als angeschuldigt bezeichnet wird, muss anhand der Ausführungen in der Anklageschrift die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nachvollziehen können und erkennen können, welche Konsequenzen nunmehr drohen. Ein erfahrener Anwalt Ihrer Wahl wird mit Ihnen in Ruhe den Vorwurf und die Anklageschrift erörtern und eine Prüfung der Beweislage vornehmen können. Sollte eine Hauptverhandlung bereits terminiert sein ist Eile geboten. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren und mit mir die weiteren Schritte einer Strafverteidigung in Ihrem konkreten Fall aus dem Strafrecht zu erörtern.
Kontakt mit einem Strafverteidiger nach Anklageerhebung
Mit der Beauftragung eines Anwaltes im Strafrecht kann auch nach Anklageerhebung noch viel möglich gemacht werden. Dies ist stets Einzelfallabhängig – eine Rücksprache und Beratung durch einen Anwalt Ihrer Wahl ist in jedem Fall sinnvoll. Durch die Mandatierung eines Strafverteidigers kann unter Umständen sogar noch die Eröffnung des gerichtlichen (Haupt-) Verfahrens verhindert werden. Als erfahrener Rechtsanwalt kann ich Ihnen in dieser zeitkritischen Situation eine sensible Bearbeitung Ihres Falles ermöglichen. Gerne gebe ich Ihnen eine Einschätzung dazu, wie die Aussichten und die Verfahrensverläufe aus fachlicher Sicht einzuordnen sind. Ich erkläre Ihnen das weitere Vorgehen und eine mögliche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall. Im Übrigen kann ich die Anklageschrift auch auf formelle Fehler hin überprüfen. Wichtig ist, Zeit zu gewinnen um so eine umfassende Prüfung der Beweislage und das Verteidigungsvorgehen seriös vorzubereiten.
Sofern die Anklage vom Gericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die Zielsetzung und die rechtliche Einordnung des Sachverhalts vordergründig. Die Beantragung von Akteneinsicht ist der erste wichtige Schritt. Nur eine ausreichende Informationen und die genaue Kenntnis der Sachlage können eine seriöse Bewertung und Einschätzung des Vorwurfs und der Beweislage zu Ihrem konkreten Fall gewährleisten. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen, ob weiterhin Schweigen oder eine Einlassung sinnvoll ist. Beweisanträge können seitens der Verteidigung gestellt werden. Das weitere Vorgehen und die Strategie der Verteidigung richten sich nach den jeweiligen Besonderheiten eines jeden Falls und den Tatumständen. Gerne stehe ich für Ihre Verteidigung an Ihrer Seite und wahre Ihre Rechte vor Gericht.