Geldwäsche

Die Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB beschreibt das strafrechtlich relevante Verhalten, bei dem Gelder oder Gegenstände, welche aus einer inkriminierten Quelle herrühren, so verwendet werden, sodass deren Herkunft verschleiert wird. Gerne verteidige ich Sie gegen den Vorwurf der Geldwäsche als Ihr Anwalt im Strafrecht in Hamburg und bundesweit.

Inkriminierte Herkunft

Gelder oder Gegenstände rühren stets dann aus einer inkriminieren Quelle her, wenn sie aus einer Straftat, also durch die Begehung jener, erlangt worden sind. Das bedeutet, dass beispielsweise Gelder (egal ob Bargeld oder Kontogutschriften) aus Straftaten erlangt worden sind, wenn dies die umgangssprachliche „Beute“ einer Straftat ist.

Es ist nicht immer so einfach, genau festzustellen, ob ein Gegenstand aus einer Straftat stammt oder eben nicht. Ein im Strafrecht erfahrener Anwalt kann die Verdachtslage und vor allem die Beweislage nach Akteneinsicht genau analysieren und Sie dazu beraten, wie eine Verteidigung am besten erfolgen sollte in Ihrem konkreten Fall. Allerdings ist zu beachten, dass für das Vorliegen eines Tatverdachtes der Geldwäsche nicht einmal feststehen muss, dass es eine vorgelagerte, nachweisbare Straftat gab. Es muss kein rechtskräftiges Urteil zu der Vortat einer Geldwäsche geben. Das Gericht, welches über eine etwaige Geldwäsche entscheiden muss, muss lediglich zur Überzeugung kommen, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt. Hiergegen kann und muss sich der oder die Beschuldigte verteidigen. Der Anwalt im Strafrecht sollte daher stets bei dem Vorwurf einer Geldwäsche prüfen, ob eine Vortat ermittelt werden konnte. Hierzu berate ich Sie als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit – zögern Sie nicht, mich mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Voreilig erhobener Vorwurf

Als Anwalt im Strafrecht in Hamburg und bundesweit berate ich viele Mandanten und Mandantinnen, die sich dem Vorwurf der Geldwäsche gegenüber sehen. Der Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Anfangsverdacht einer Geldwäsche nach § 261 StGB ist sehr häufig eine Geldwäscheverdachtsanzeige der kontoführenden Bank. Dies kann schnell und vor allem jedem passieren. Banken sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GWG) zu einer Meldung bzw. Anzeige verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die einen Anfangsverdacht einer Geldwäsche begründen können. Sollte eine Bank in einem Fall nicht oder nicht rechtzeitig die Geldwäscheverdachtsanzeige gestellt haben, kann jene selbst ein Bußgeld erhalten. Aus meiner Erfahrung als Anwalt im Strafrecht kann ich sagen, dass daher schnell – manchmal auch ohne weitere Prüfung – aus Selbstschutz eine Meldung abgesetzt wird. Wurde der Sachverhalt bei der zuständigen Stelle, der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls, angezeigt, prüft die FIU, ob ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO vorliegt und in einem solchen Falle wird der Sachverhalt der Staatsanwltschaft übergeben. Diese leitet formell ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Geldwäsche ein. Als erfahrener Anwalt muss ich feststellen, dass die FIU regelmäßig den Sachverhalt – meist nahezu ungeprüft – an die Staatsanwaltschaft weiter leitet. Es bieten sich daher gute Verteidigungsansätze in vielen Fällen. Als Anwalt in Hamburg und bundesweit übernehme ich Ihr Mandat mit der notwendigen Professionalität und Erfahrung in diesem Bereich.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche

Sollten Sie eine Vorladung wegen des Verdachts einer Geldwäsche erhalten haben, sollten Sie einen Anwalt im Strafrecht aufsuchen. Als Ihr Anwalt in Hamburg und bundesweit verteidige ich Sie gegen den Vorwurf der Geldwäsche. Meine erste Tätigkeit ist es die Ermittlungsakte anzufordern und durchzusehen. Dies ist stets der erste Schritt einer soliden und effektiven Verteidigung. Denn auch bei dem Vorwurf der Geldwäsche gilt der Grundsätz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine Unschuld zu beweisen. Der Staat, vertreten durch die Staatanwaltschaft ist verpflichtet, die Schuld des Beschuldigten oder der Beschuldigten zu beweisen. Kommen die Strafverfolgungsbehörden Ihrer Ermittlungs- und Beweispflicht nicht nach bieten sich stets gute Verteidigungsoptionen, die ich als erfahrener Anwalt gerne in Ihrem konkreten Fall prüfe.

Gleichwohl der erste Impuls meiner Mandanten oftmals und in nachvollziehbarer Weise ist zu versuchen, den Sachverhalt aufzuklären und den Vorwurf der Geldwäsche zu entkräften, sollte hiervon stets abgesehen werden. Ich rate meinen Mandanten stets zu Schweigen. Es gibt keine Pflicht etwas aufzuklären. Zunächst sollte nach dem Bekanntwerden des Verdachts der Geldwäsche ein Anwalt im Strafrecht kontaktiert werden. Zögern Sie nicht, mich auch wegen einer Frage zu kontaktieren. Ich berate Sie umfassend. Eine seriöse Prüfung erfolgt bei Mandatierung, nur so kann ich eine fundierte Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben. Das genaue Studium der Ermittlungsakte und die Erfahrung, welche ich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche besitze, sind das Fundament einer effektiven Verteidigung. In einigen wenigen Ausnahmefällen kann es zielführend sein, den bisher unzulänglich ermittelten Sachverhalt zu erhellen und Angaben zu machen. Dies ist jedoch stark Einzelfallabhängig. Gerne berate ich Sie als Ihr Anwalt in Hamburg und bundesweit zu Ihrem Fall aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Eine seriöse Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche verlangt stets eine umfassende und professionelle Prüfung des jeweiligen Falls. Diese biete ich Ihnen gerne.

Verdacht einer Straftat?

Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

Im Strafrecht gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts aber auch des allgemeinen Strafrechts.

Zunächst gilt es bei dem Vorwurf einer Straftat die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss strafrechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite Ihr strafrechtliches Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Behörden. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.