Wirtschaftsstrafrecht

Die Beratung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erfordert spezialisierte Kenntnisse und eine hohe Kompetenz in der Materie. Diese umfasst nicht nur Fragen zum Strafgesetzbuch, sondern stets auch wirtschafts- und steuerrechtliche Zusammenhänge. Frühzeitige Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und Finanzämtern ist stets ein elementarer Baustein einer erfolgreichen Verteidigung gegen etwaige Vorwürfe. Hier setze ich an.

Risiko der Strafverfolgung

Ihre berufliche Tätigkeit kann dazu führen, dass Sie sich – mitunter unerwartet– als Beschuldigter oder Beschuldigte in einem Strafverfahren wiederfinden. Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst – kurz umrissen – alle Delikte, die in Verbindung mit einem Unternehmen oder unternehmerischen Tätigkeit begangen werden können. Exemplarisch sind hier anzuführen:

  • Geldwäsche, § 261 StGB
  • Betrug, § 263 StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB; Kreditbetrug, § 265b StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
  • Bankrott, § 283 StGB
  • Korruptionstatbestände, §§ 331 ff. StGB
  • Bestechung sowie Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
  • Vorteilsannahme, § 331 StGB
  • Bestechlichkeit, § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung, § 333 StGB
  • Bestechung, § 334 StGB
  • Steuerstraftaten, insbes. Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Insolvenzstraftaten, insbes. die sog. Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

Nicht nur Großkonzerne sehen sich mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert, sondern auch mittelständische und kleinere Unternehmen (KMU) sind als Teilnehmer am Wirtschaftsleben oft Betroffene eines Bußgeldverfahrens in Folge von möglichen Fehlverhalten von Angestellten und/oder Leitungsorganen. Ebenso kann sich der einzelne Geschäftsführer oder die einzelne Geschäftsführerin mit einem persönlichen, strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sehen.

Mannigfaltige Sorgfalt- und Organisationspflichten

Der staatliche Anspruch der Geldwäscheprävention stellt viele Unternehmen vor enorme Anstrengungen. Hierbei handelt es sich um einen gängigen Aspekt des Wirtschaftsstrafrechts. Zuvorderst steht die Frage, ob man Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GWG) ist, bzw. ob der eigene Tätigkeitsbereich Pflichten nach dem GWG mich sich bringt.

Nicht erst seit den jüngsten Klimaschutzregularien geraten Unternehmen und ihre Organe zudem auch aus umweltstrafrechtlicher Sicht in das Visier der Ermittlungsbehörden.

Dies sind nur exemplarisch zu nennende Problemkreise des Wirtschaftsstrafrechts, deren sich Teilnehmer des Wirtschaftslebens stellen müssen. Im Hinblick auf die Bußgeldvorschriften des OWiG (§ 29 OWiG) können auch juristische Personen für strafrechtsrelevante Handlungen verantwortlich gemacht werden. Die Verhängung empfindlicher Geldbußen ist im Wirtschaftsstrafrecht gängige Praxis, weswegen eine zuverlässige und kompetente Rechtsberatung und Strafverteidigung unerlässlich ist.

Ihr Spezialist im Wirtschaftsstrafrecht

Eine umfassende Beratung durch mich als Ihren Strafverteidiger – bestenfalls so früh wie möglich – ist vor allem im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen der Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht sinnvoll. Berufliche und finanzielle Auswirkungen sind hier vor allem zu nennen. Eine effektive Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt kann helfen, lenkend in das Verfahren einzugreifen und nicht die Kontrolle zu verlieren. Umfangreiche und langwierige Ermittlungen, die Ihr Leben dominieren, gilt es abzuwenden und zu beenden. Die Wahrung Ihrer Rechte und die zielorientierte Strafverteidigung können durch mich als Ihr Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht von Beginn an des Strafverfahrens – und damit bereits im Ermittlungsverfahren – erreicht werden.