Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht als Spezialbereich des Strafrechts

Das Gebiet des Steuerstrafrechts ist von dem sonstigen bzw. allgemeinen Strafrecht abzugrenzen, da sich der strafrechtliche Vorwurf aus den wesentlichen Bestimmungen des Steuerrechts ergibt.

Die zentrale Vorschrift des Steuerstrafrechts ist § 370 der Abgabenordnung (AO) – die Norm, aus der sich ergibt, was eine Steuerhinterziehung ist. Der Verdacht einer Steuerhinterziehung ist danach immer dann gegeben, wenn jemand gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder jene unterlässt, obwohl er oder sie dazu verpflichtet wäre. Wann Angaben unrichtig sind oder ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, regelt § 370 AO nicht. Der § 370 AO ist nämlich eine sog. Blankettvorschrift. Das bedeutet, dass das gesamte Steuerrecht stets bei der Prüfung eines Verdachts einer Steuerhinterziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen ist. Es zeigt sich somit deutlich, dass ein besonderes Fachwissen für die rechtliche Bewertung und Verteidigung gegen den Vorwurf erforderlich ist.

Zwei parallel laufende Verfahren

Eine weitere Besonderheit im Steuerstrafrecht ist, dass stets zwei Verfahren – meist sogar parallel – geführt werden. Neben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgt noch das Veranlagungs- bzw. Besteuerungsverfahren. Je nach Einzelfall wird das eine Verfahren durch das andere angestoßen. Beispielsweise wird im Rahmen einer Außen- oder Betriebsprüfung der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben, da der Prüfer oder die Prüferin zu der Erkenntnis gelangt, dass falsche Angaben vorsätzlich an das Finanzamt übermittelt wurden. Nach § 10 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung ist die zuständige Stelle bei einem Anfangsverdacht einer Steuerstraftat zu unterrichten. Die zuständige Stelle des Finanzamtes ist die Bußgeld und Strafsachenstelle. Diese Abteilung übernimmt somit im Veranlagungsverfahren die Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfes der Steuerhinterziehung.

Gleichermaßen kann sich der Sachverhalt so entwickeln, dass der Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch eine Anzeige o.ä. erhoben wird und sodann die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen werden. Hier wird in der Regel dann das zuständige Finanzamt über das Verfahren in Kenntnis gesetzt. Werden strafrechtliche Feststellungen – auch im Ermittlungsverfahren, also ohne gerichtliche Bestätigung – getroffen, die von den bisherigen Angaben in der Steuererklärung abweichen, werden neue Steuerbescheide erlassen. Gegen diese Steuerbescheide kann sodann Einspruch eingelegt werden. Infolge dessen ist der oder die Beschuldigte dann nicht nur mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert, sondern ist zugleich Beteiligte oder Beteiligter im Veranlagungsverfahren.

Expertise und Erfahrung

Eine Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung benötigt zwingend einschlägige Kenntnisse der Rechtsmaterie und zusätzlich sollte Ihr Strafverteidiger über praktische Erfahrung in diesem Gebiet verfügen. Der Vorwurf einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist vergleichsweise schnell erhoben. Eine Verurteilung kann eine erhebliche Strafe nach sich ziehen, denn bereits ohne das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann eine Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Daher sollte so früh wie möglich ein erfahrender Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Ich berate meine Mandantschaft gegen jeden Vorwurf der Steuerhinterziehung umfassend. Aufgrund meiner Praxiserfahrung und meiner Kenntnisse auf diesem Gebiet kann ich meinen Mandanten eine fundierte Einschätzung des Sachverhalts und der Verteidigungsmöglichkeiten geben.

Verteidigung

Die Verteidigung in Steuerstrafverfahren gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder anderer Steuerstraftaten ist stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Wenn Sie mich als Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, zeige ich Ihnen zunächst die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten auf. Vor der Festlegung auf eine bestimmte Verteidiungstaktik oder -linie steht für mich als Anwalt die Prüfung der Ermittlungsakte und der durch die Strafverfolgungsbehörden und die Bußgeld und Strafsachenstelle gewonnen Erkenntnissen. Nur so kann eine fundierte Rechtsmeinung erarbeitet werden, die für eine fachliche Beratung zwingend erforderlich ist. In vielen Fällen ist es zusätzlich geboten, dass ich mich mit Ihrem Steuerberater und einen Anwalt oder einer Anwältin für Steuerrecht abstimme. Falls bisher noch kein Anwalt oder Anwältin für das Veranlagungsverfahren beauftragt wurde, kann ich Ihnen gerne aus meinem beruflichen Netzwerkes einen erfahrenen Kollegen oder eine Kollegin empfehlen.

Die Prüfung von Verteidigungsaussichten in steuerstrafrechtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl ist nach meiner langjährigen Erfahrung aufgrund der schwerwiegenden strafrechtlichen und monetären Folgen und Belastungen stets sinnvoll. Zögern Sie nicht, sich mit Ihrer konkreten Frage an mich zu wenden. Jedes Anliegen behandele ich mit der erforderlichen Vertraulichkeit und Professionalität, die die Fachmaterie gebietet.