Disziplinarrecht

Wehrdisziplinarrecht – Wehrstrafrecht

Ich übernehme in Hamburg und bundesweit als Ihr Anwalt die Verteidigung von Soldatinnen und Soldaten (Zeit- und Berufssoldaten) in Disziplinar- und Strafsachen.

Das Wehrdisziplinarrecht ist ein komplexes Regelwerk, das ohne die nötige Erfahrung und das Wissen um die Besonderheiten der Rechtsmaterie und der Verfahrensabläufe nur schwerlich beherrscht werden kann.

Dass Sie mich als Ihren Strafverteidiger zeitnah beauftragen – je früher desto besser – ist essentiell, um die Verfahren bestmöglich zu steuern und die negativen Konsequenzen zu minimieren. Rechnen Sie mit strafrechtlichen oder wehrdisziplinarrechtlichen Problemen, nehmen sie jederzeit gerne Kontakt mit mir auf. Viele Verfahren nach der WDO und im Strafrecht können so auch von vornherein vermieden werden. Eine professionelle Einschätzung einzuholen schadet nie.

Gerne übernehme ich als Ihr Anwalt Ihre Verteidigung gegen Vorwürfe jedweder Art. Meine eigene Zeit als Soldat und meine persönlichen sowie beruflichen Erfahrungen als Anwalt erlauben mir, das System und die Vorgehensweisen im Wehrecht und Disziplinarverfahren zu durchdringen und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erstreiten. Eine seriöse Strategie gegen erhobene Vorwürfe zu entwickeln erfordert Kenntnisse nicht nur der Materie, der WDO und der strafrechtlichen Vorschriften, sondern auch die Abläufe zu kennen und zu verstehen – dies ist von enormem Vorteil für eine gezielte Strafverteidigung.

Besonderheit: Straf- und Disziplinarverfahren

Eine nicht zu unterschätzende Besonderheit im Bereich des Wehrstrafrechts ist es, dass in der Regel sowohl ein „ziviles“ Strafverfahren als auch ein Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der WDO geführt wird. Beide Verfahren können parallel laufen oder das Disziplinarverfahren wird bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Sollte es zu einer rechtskräftigen, „zivilen“ Verurteilung kommen, kann das entscheidende Gericht, das Truppendienstgericht grundsätzlich auf die Feststellungen des Urteils zurückgreifen; demnach müssen keine eigenen Beweise erhoben werden. Als Ihr Anwalt kann ich eine Verteidigung in beiden Verfahren wahrnehmen, dies ist für Sie nicht nur aus Kostengründen von Vorteil, sondern auch, da ich beide Verfahren für Sie steuern und zu einem bestmöglichen Ergebnis bringen kann.

Wehrdisziplinarordnung als gesetzliche Grundlage

Einschlägig bei den disziplinarrechtlichen Verfahren gegen Soldatinnen und Soldaten ist die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Diese differenziert zwischen einfachen und gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen.

§ 22 Abs. 1 WDO bennent als einfache Disziplinarmaßnahmen den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und den Disziplinararrest. Diese betreffen geringere Dienstvergehen und können direkt vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden. Wichtig zu wissen ist, dass eine einfache Disziplinarmaßnahme der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen steht.

Gerichtliche Disziplinarverfahren gem. § 58 WDO kommen bei einem erheblichen Dienstvergehen des Soldaten oder der Soldatin in Betracht. In der Regel sind derartigen Entscheidungen strafgerichtliche Verurteilungen vorgelagert.
Mögliche gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind für SaZ gem. § 58 Abs. 1 WDO die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Das Verfahren gegen die Soldatinnen und Soldaten führt der zuständige Wehrdisziplinaranwalt, im regulären Ablauf erfolgt sodann eine Anschuldigung zum Truppendienstgericht.
Diese kann das Verfahren einstellen, wenn der Vorwurf sich als unzutreffend erweist oder wenn das Gericht die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nicht für notwendig erachtet.

Recht zur Verteidigung

Der Soldat im Disziplinarverfahren kann jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger seiner Wahl beauftragen. Von diesem Recht sollte auch Gebrauch gemacht werden. Häufig wird – gerade von den Chefs – suggeriert, dass dies nicht notwendig sei – ein Anwalt nicht erforderlich ist; allerdings sollte ein in den Rechtsbereichen erfahrener Strafverteidiger beauftragt werden, um die eigenen Rechte zu wahren, da dies eben nicht die Aufgabe der oder des Vorgesetzten ist.

So ist als Beispiel in § 16 WDO geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Disziplinarmaßnahmen neben einer Strafe oder nach einer Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gem. § 153a StPO nicht verhängt werden dürfen. Wenn ich beauftragt werde, nachdem ein Urteil erging, prüfe ich also zunächst einmal stets, ob überhaupt noch eine Disziplinarmaßnahme zulässig ist. Gerne unterstütze ich Sie dabei, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen – profitieren Sie von meinem Wissen um die vielen Details der WDO und der Abläufe, sowie meinen Erfahrungen dahingehend, wie mit Vorwürfen umzugehen ist.

Verdacht eines Dienstvergehens?

Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von Ihrem Vorgesetzten oder der WDA nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

Im Disziplinarverfahren gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Disziplinar- und Wehrrechts.

Zunächst gilt es bei dem Vorwurf eines Dienstvergehens die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss rechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite Ihr Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Behörden und Ihrem Vorgesetzten. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.