Ermittlungsverfahren

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft kann durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (z.B. Medienberichte) von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhalten. In der Regel erfolgt sodann die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, um den Sachverhalt zu erforschen und zu entscheiden, ob die öffentliche Klage zu erheben ist.

Neben der Staatsanwaltschaft kann auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu haben die übrigen Strafverfolgungsbehörden das sogenannte „Recht des ersten Zugriffs“, das sie berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

Jeder kann schnell und unerwartet ins Visier der Strafermittlungsbehörden geraten. Oft führen bereits eine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis zu einem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft. Dies ist zunächst alles überraschend und mitunter überfordernd. Befindet man sich in einer solchen Situation gilt es vor allem Ruhe zu bewahren und auf Ermittlungsmaßnahmen wie Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vernehmung richtig zu reagieren. Je eher Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl Kontakt aufnehmen und diesen sodann auch mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Dies gilt vor allem immer, wenn der oder die Beschuldigte bis dahin der wichtigsten Regel im Strafverfahren folgt und noch keine Angaben zur Sache gemacht hat.

Wer gilt also als Beschuldigte oder Beschuldigter?

Es erfolgt hier eine Abgrenzung zum Tatverdächtigen. Tatverdächtig ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Zum Beschuldigten wird die Person, wenn gegen sie ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Ist also eine tatverdächtigte Person bekannt oder ermittelt worden, richten sich die Ermittlungen gegen diese dann als beschuldigte Person.

Es ist nicht zwingend notwendig, dass die beschuldigte Person hiervon direkt erfährt. Wird gegen eine Person eine Strafanzeige erstattet und ergeben schon die ersten Ermittlungen, dass ein etwaiger Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein, ohne den Beschuldigten zu unterrichten.

Durchführung von Ermittlungen 

Die Strafverfolgungsbehörden wollen den Sachverhalt aufklären und herausfinden, ob nach ihrer Überzeugung dem oder der Beschuldigten in einem gerichtlichen Verfahren die vorgeworfene Straftat nachzuweisen sein wird. Die Polizei und Staatsanwaltschaft können alle Ermittlungsmethoden nutzen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind, sofern diese rechtlich im konkreten Fall zulässig sind. So werden Beweise erhoben. Das bedeutet in der Regel, dass die möglichen Zeugen der jeweiligen vorgeworfenen Tat zu ermitteln und zu vernehmen sind und sämtliche Spuren am Tatort sowie die sonstigen Beweismittel zu sichern sind.

Zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich auch befugt, von allen Behörden Auskünfte zu verlangen. Daneben stehen noch viele weitere strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung, um den Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu gehören Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz von technischen Mitteln. Die Voraussetzungen unter denen solche Ermittlugnsmaßnahmen angeordnet werden dürfen, sind in der StPO geregelt. Je intensiver sie in die individuellen Rechte eingreifen, um so strenger sind die Voraussetzungen für die jeweilige Anordnung der Maßnahme. Viele Ermittlungshandlungen unterliegen daher dem Richtervorbehalt, also einer Freigabe durch den Richter.

Ausnahmsweise, wenn es sich um besonders wichtige oder schwerwiegende Tatvorwürfe handelt, worunter v.a. rechtlich oder tatsächlich schwierige Fällen zählen dürften, übernimmt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen. Dann erfolgt die Besichtigung des Tatortes und die Vernehmung der beschuldigte Person und der wichtigsten Zeugen durch den jeweils zuständigen Dezernenten. Ansonsten werden die erforderlichen Ermittlungen in der Regel im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.

Vernehmung des oder der Beschuldigten

Meist ist der wichtigste Part der Ermittlungen die Vernehmung der beschuldigten Person. Als Strafverteidiger rate ich hier immer zu Schweigen. Und das gilt für jeden Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen des sogenannten „rechtlichen Gehörs“ ist die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht zu informieren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Es ist wichtig, dass Sie sich niemals einlassen sondern den Hinweis geben, dass Sie einen Strafverteidiger an Ihrer Seite wünschen und sich nicht weiter äußern werden. 

Die einzige Pflicht: Als beschuldigte Person sind Sie lediglich verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben zu Ihren Personalien, Ihrem ausgeübten Beruf und zu Ihrer Wohnanschrift zu machen.

Weigern Sie sich diesbezüglich, so kann gegen Sie die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO oder das Personenfeststellungsverfahren betrieben werden. Außerdem kann ein Beschuldigter erkennungsdienstlich behandelt werden und muss überdies mit der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen (§ 111 OWiG).

Darüber hinaus gilt: Sie müssen keine Angaben machen. Und dies zu befolgen und ernst zu nehmen, dazu rate ich Ihnen.

Bedeutung der richtigen Verhaltensweisen im Ermittlungsverfahren

Zu erkennen ist hier die besondere Bedeutung des Ermittlungsverfahrens. Denn viele Weichen werden bereits frühzeitig gestellt, die sowohl für die Verteidigung als auch für den Staat relevant sein können. 

Vieles was im Ermittlungsverfahren passiert kann in der späteren Hauptverhandlung nur noch bedingt revidiert werden. Genau aus diesem Grund sollte sich jeder und jede Beschuldigte über die Rechte im Ermittlungsverfahren informieren und einen Rechtsanwalt zur Wahrung dieser Rechte zu Rate ziehen. Der Vorteil: ein erfahrener Strafverteidiger ist durch die tägliche Arbeit und den regelmäßigen Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden geübt darin, mit deren Ermittlungsmethoden umzugehen. Jemand, der das erste Mal als Beschuldigter in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden tritt kann sich schnell überrumpelt und verunsichert fühlen. Dies führt für die Verteidigung schnell dazu, dass sich nur noch schwer überwindbare Hürden stellen, die z.B. eine mögliche Einstellung des Verfahrens erschweren.

Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Beschuldigte haben vor allem, das Recht zu Schweigen. Sodann steht Ihnen das Recht zu, sich gegen den Tatvorwurf in unterschiedlichster Art zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen auch Einfluss zu nehmen. Hier kommt der Rolle des Strafverteidigers besondere Bedeutung zu.

Das Recht, sich zu verteidigen, kann nur wirksam und umfassend ausgeübt werden, wenn man Kenntnis hat von den Ermittlungen und deren Ergebnissen. Beschuldigte bzw. Anwälte soweit sie mandatiert sind, sind daher von den Ermittlungsbehörden über die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente zu unterrichten. Dieses Recht wird auch als Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör bezeichnet und hat zur Folge, dass ein für den Beschuldigten nachteiliges Ermittlungsergebnis gegen diesen nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihm zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern.

Achtung: Entscheidet sich ein Beschuldigter dennoch zu einer Aussage, so besteht für ihn grundsätzlich nicht die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zum vorgeworfenen Sachverhalt zu machen. Das Beschuldigtenrecht, zum Zwecke des Selbstschutzes zu lügen, besteht dann jedoch nicht, wenn dadurch andere Straftaten verwirklicht werden. Als eine andere Straftat in diesem Sinne kommt insbesondere die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht.

Belehrung eines Beschuldigten 

Die immense Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehörs gipfelt darin, dass der Beschuldigte bei der Vernehmung über sein Recht auf Aussagefreiheit zu belehren ist (§§ 136, 163 a StPO). Beschuldigte müssen zu aller erst darüber belehrt werden, dass sie sich nicht zur Sache äußern müssen. Das Unterlassen dieser Belehrung begründet ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich aller Äußerungen, die Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht haben. Dies gilt auch dann, wenn die Belehrung versehentlich unterblieben ist. Beschuldigte müssen zudem darauf hingewiesen werden, dass sie berechtigt sind, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu kontaktieren und beizuziehen. Bei ausländischen Beschuldigten muss zu Beginn der Vernehmung außerdem darauf hingewiesen werden, dass diese konsularischen Beistand in Anspruch nehmen können. Erfolgte diese Belehrung nicht, so ist die Aussage des ausländischen Beschuldigten im späteren Strafprozess nicht verwertbar, wenn die Verteidigung der Verwertung wirksam widerspricht.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind von den Strafverfolgungsbehörden nach deren Ansicht alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat die beschuldigte Person Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Sieht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben so erfolgt die Erhebung der öffentlichen Klage und das Verfahren wird zur Eröffnungsentscheidung an das zuständige Gericht übermittelt. Andernfalls – mitunter bestenfalls – erfolgt die Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO. Nur bei dem Hinzutreten von neuen Tatsachen können das Verfahren wieder eröffnet werden und die Ermittlungen wieder aufgenommen werden. Die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach § 153 a StPO ist eine endgültige Form der Beendigung des Ermittlungsverfahrens, die dann erfolgt, wenn die Auflagen erfüllt worden sind. Diese Verfahrenseinstellung ist deshalb häufig primäres Ziel der Verteidigung. 

Verdacht einer Straftat?

Das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Beratung und Verteidigung hinzuzuziehen sollten Sie immer wahrnehmen. Es handelt sich um Ihre freie Entscheidung. Diese Entscheidung darf von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. 

Im Strafrecht gilt es, am besten bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Verfahren zu steuern und fachlich auf dieses einzuwirken. Ich stehe als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit an Ihrer Seite in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts aber auch des allgemeinen Strafrechts.

Zunächst gilt es bei dem Vorwurf einer Straftat die Situation zu überblicken und Ruhe zu bewahren. Die Beweislage muss strafrechtlich bewertet werden. Dazu werde ich für Sie als Ihr Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit tätig. Ich führe und begleite Ihr strafrechtliches Verfahren für Sie. Ich achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und übernehme die Kommunikation mit den Behörden. Jeder Schritt der Strafverteidigung sollte geplant und gut strukturiert erfolgen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist sinnvoll und dient einer effektiven Verteidigung. Dies gilt für jeden Abschnitt des Verfahrens. Je früher Sie mit mir in Kontakt treten, desto besser können wir gemeinsam eine Steuerung des Verfahrens in Angriff nehmen.