Influencer im Visier der Finanzämter: Hamburg verschärft Steuerprüfungen in der Social-Media-Branche

Influencerinnen und Influencer stehen zunehmend im Fokus der Finanzämter – insbesondere in Hamburg. Die Hansestadt hat bereits 2022 eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern ins Leben gerufen. Seit 2024 wird die Branche im Rahmen einer sogenannten Branchenprüfung noch intensiver unter die Lupe genommen. Ziel ist es, steuerliche Verfehlungen frühzeitig zu erkennen und wirksam zu sanktionieren.

Ein umfassendes Nachschlagewerk zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern wurde entwickelt und bundesweit verteilt. Die Hamburger Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer arbeiten dabei eng mit der Steuerfahndung sowie mit anderen Bundesländern zusammen.

Es liegt ein besonderer Fokus auf Influencern mit hoher Reichweite, professionellem Auftreten und potenziell nicht gemeldeten Einnahmen aus Werbung, Affiliate-Links, Produktplatzierungen oder Kooperationen.

Die Finanzverwaltung wertet aktuell umfangreiche Datensätze von Social-Media-Plattformen, Marketing-Agenturen und anderen Quellen aus. Diese werden im Rahmen der Branchenprüfung sowie von der Steuerfahndung in Hamburg genutzt, um mögliche Steuerverstöße aufzudecken.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Schon wenige Einzelfälle können zu erheblichen Steuerausfällen führen. Bis zum Abschluss der Prüfung im ersten Quartal 2026 sollen rund 140 Betriebsprüfungen abgeschlossen sein. Ob es dabei zu nennenswerten Mehrergebnissen kommt, ist derzeit noch offen – es wird jedoch mit Nachzahlungen und ggf. auch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet.

Eine rechtzeitige und vollständige steuerliche Offenlegung kann nicht nur vor Nachzahlungen schützen, sondern auch vor dem Verdacht der Steuerhinterziehung. Wer unsicher ist, ob alle Einkünfte korrekt erfasst wurden, sollte sich frühzeitig an einen erfahrenen Steuerberaterin oder Strafverteidigerin mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht wenden.

Steuerhinterziehung in der Gastronomie: Risiken für Restaurantbetreiber

Steuerhinterziehung ist ein Thema, das besonders in der Gastronomie immer wieder zu Problemen führen kann. Restaurantbetreiber stehen vor der Herausforderung, ihre Geschäftstätigkeiten korrekt zu dokumentieren und ihre Steuerpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Doch in der Praxis kommt es häufig vor, dass durch absichtliche oder unabsichtliche Fehler Steuergesetze verletzt werden. Dies kann nicht nur hohe Strafen, sondern auch den Verlust des Geschäftsbetriebs nach sich ziehen.

Die Gastronomie zählt zu den Branchen mit hohem Bargeldanteil. Gerade kleinere Restaurants, Imbisse oder Cafés arbeiten oft noch mit offenen Ladenkassen. Diese manuelle Kassenführung bietet – bewusst oder unbewusst – Spielraum für Steuerhinterziehung. Auch falsche Angaben bei der Umsatzsteuer oder bei der Beschäftigung von Personal (Stichwort: Schwarzarbeit) zählen zu den häufigsten Delikten.

Es gibt verschiedene Methoden, wie Steuerhinterziehung in der Gastronomie erfolgen kann. Zu den gängigsten gehören:

  1. Manipulation der Kasse: Dies ist die häufigste Art der Steuerhinterziehung. Bei Bargeschäften werden Einnahmen nicht ordnungsgemäß erfasst oder ganze Zahlungen unterdrückt. Dies führt zu einer nicht angegebenen Umsatzsteuer und einem ungenauen Gewinn, der die Steuerlast verringert.
  2. Nichtabführung von Umsatzsteuer: In einigen Fällen wird die Umsatzsteuer, die bei Verkäufen anfällt, gar nicht erst an das Finanzamt abgeführt, was zu einer erheblichen Steuerverkürzung führt.
  3. Nicht deklarierte Trinkgelder: Auch Trinkgelder, die den Kellnern direkt ausgehändigt werden, müssen versteuert werden. Leider wird diese Einnahme häufig nicht korrekt gemeldet.
  4. Unvollständige Buchführung: Die Dokumentation von Geschäftsvorfällen und Einnahmen erfolgt oft ungenau oder vollständig falsch, was zu einer Steuerhinterziehung führt. Restaurantbetreiber, die ihre Buchführung nicht ordnungsgemäß führen, setzen sich einem erheblichen Risiko aus.

Steuerhinterziehung in der Gastronomie kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl finanziell als auch rechtlich. Restaurantbetreiber sollten sich der Bedeutung der ordnungsgemäßen Steuererklärung bewusst sein und sicherstellen, dass alle Einnahmen korrekt erfasst werden. Durch moderne Kassensysteme, regelmäßige Schulungen und eine professionelle Buchführung können Steuerhinterziehungen vermieden werden, was nicht nur die Finanzen des Unternehmens schützt, sondern auch den Ruf und die Existenz des Restaurants langfristig sichert. Wird ein Restaurantbetreiber der Steuerhinterziehung überführt, drohen nicht nur hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, sondern auch langfristige wirtschaftliche Schäden. Die Eintragung ins Strafregister, ein Verlust der Gewerbeerlaubnis oder steuerliche Nachzahlungen mit Zinsen und Säumniszuschlägen können existenzbedrohend sein.

Im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs ist es daher dringend ratsam, zeitnah einen qualifizierten Strafverteidiger mit fundierter Erfahrung im Steuerstrafrecht hinzuzuziehen.

Frankfurt als neues EU-Zentrum im Kampf gegen Geldwäsche – eine juristische Betrachtung

Seit der ersten EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 1991 hat sich die Regulierung der Geldwäschebekämpfung kontinuierlich weiterentwickelt – mit zahlreichen Verschärfungen auf nationaler und europäischer Ebene.

Ein großer Schritt steht mit dem aktuellen EU-Geldwäschepaket bevor. Es umfasst eine neue Geldwäscheverordnung (AML-VO), die sechste Geldwäscherichtlinie, die Einrichtung einer EU-Behörde zur Geldwäscheaufsicht (AMLA) sowie die Aktualisierung der Geldtransferverordnung. Ziel ist ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) für die gesamte EU, das u.a. Kryptodienstleister und Fußballvereine einbezieht, die Höchstgrenze für Barzahlungen senkt und die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten verschärft. Für Unternehmen bedeutet das neue Regelwerk erheblichen Anpassungsaufwand – von strengeren Kundenprüfungen bis zu neuen Meldepflichten. Die AMLA wird zudem die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und selbst direkt Finanzsektorakteure überwachen.

Parallel plant Deutschland mit dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) die Gründung eines Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), um die bisher fragmentierte Aufsicht zu bündeln und die Zusammenarbeit von Behörden zu verbessern.

Die Tatsache, dass Deutschland als „Geldwäsche-Paradies“ gilt, erhöht den Druck, insbesondere hierzulande die gesetzliche Aufsicht zu verschärfen. Für deutsche Banken und Unternehmen bedeutet dies nicht nur eine strengere Kontrolle, sondern auch eine erhöhte Haftungs- und Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine proaktive und umfassende Compliance-Beratung unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Anforderungen der neuen Aufsichtsbehörde gerecht zu werden.

Die Entscheidung, Frankfurt am Main zum Sitz der neu geschaffenen europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde, der sogenannten Anti-Money Laundering Authority (AMLA), zu ernennen, markiert einen zu beachtenden wichtigen Schritt in der Bekämpfung grenzüberschreitender Finanzkriminalität. Aus anwaltlicher Sicht ist dies ein Signal für die Intensivierung der Ermittlungsbemühungen und der angestrebten Harmonisierung der Geldwäscheprävention innerhalb der EU.

Aktuell bestehen in Europa 27 unterschiedliche Systeme zur Geldwäschebekämpfung, was erhebliche regulatorische Lücken aufzeigt. Die Amla soll diese Fragmentierung überwinden und ein einheitliches, schlagkräftiges System etablieren. Für Unternehmen und Finanzinstitute bedeutet dies, dass Compliance-Anforderungen künftig strenger und standardisierter durchgesetzt werden – eine Entwicklung, die Rechtsberatung in den Bereichen Finanzregulierung und Strafrecht weiter intensivieren und noch bedeutender machen wird. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neusten Regulatorien ist nicht nur aus anwaltlicher Sicht zwingend geboten.

Die AMLA wird künftig unmittelbar rund 40 grenzüberschreitend tätige Banken mit erhöhtem Geldwäscherisiko beaufsichtigen und gleichzeitig nationale Aufsichtsbehörden koordinieren. Besonders hervorzuheben ist dabei die Ausweitung der Zuständigkeit auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, ein Bereich, der aufgrund seiner Komplexität und Innovationsdynamik zunehmend im Fokus regulatorischer Maßnahmen steht.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die AMLA nicht nur ein Instrument der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche ist, sondern auch ein Motor für die Vereinheitlichung und Verschärfung der europäischen Finanzregulierung. Für Unternehmen und Rechtsberatende bedeutet dies, sich frühzeitig und umfassend mit den neuen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, um rechtliche Sicherheit und regulatorische Compliance sicherzustellen.

Kryptowährungen: Steuerpflichten und Konsequenzen im Falle der Steuerhinterziehung

Bei Kryptowährungen handelt es sich um digitale oder virtuelle Währungen, die auf kryptographischen Prinzipien basieren. Diese Währungsarten verwenden Verschlüsselungstechniken, um Transaktionen zu sichern und die Erzeugung neuer Einheiten zu kontrollieren.

Die weltweit bekannteste und erste Kryptowährung ist Bitcoin, die im Jahr 2009 eingeführt wurde. Die Währung Bitcoin ermöglicht Peer-to-Peer-Transaktionen ohne sog. Zwischenhändler wie Banken. Bitcoin verwendet eine dezentrale Datenbank, die als sog. Blockchain bezeichnet wird, um finanzielle Transaktionen zu verfolgen und zu überprüfen.

Es gibt darüberhinaus mittlerweile viele andere Kryptowährungen wie z.B. Ethereum, Ripple und Litecoin. Jede einzelne dieser Währungen hat eigene Merkmale und – teilweise – spezielle Anwendungsfälle. Zum Beispiel ermöglicht Ethereum die Entwicklung von Smart Contracts, während Ripple darauf abzielt, grenzüberschreitende Zahlungen für die Nutzerinnen und Nutzer effizienter zu gestalten.

Kryptowährungen bieten diverse Vorteile. So ermöglichen sie schnelle und kostengünstige Transaktionen, Sicherheit durch Verschlüsselung und Unabhängigkeit von zentralen Behörden. Der Nutzung wohnen jedoch auch durchaus Risiken inne, wie in etwa die hohe Volatilität der Preise und potenzielle Sicherheitslücken in den verwendeten Technologien.

Um Kryptowährungen zu nutzen, benötigt man eine digitale Geldbörse (sog. Wallet), in der man die jeweilige Währung speichern kann. Man kann die Währung entweder durch den Kauf auf Krypto-Börsen erwerben oder durch das sogenannte Mining verdienen, bei dem man Rechenleistung zur Verfügung stellt, um Transaktionen zu verifizieren.

In den letzten Jahren haben Kryptowährungen weltweit an Popularität gewonnen und werden von immer mehr Menschen und Unternehmen akzeptiert. Die Währungen haben das Potenzial, die Art und Weise, wie die Menschen Geld übertragen und speichern, zu verändern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Kryptowährungsmarkt volatil ist und es Risiken gibt, insbesondere für unerfahrene Anleger.

Was sind die Zusammenhänge, die einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit Kryptowährungen immer wieder begegnen?

Insbesondere die Frage der Besteuerung ist hier von Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat im Februar diesen Jahres die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht.

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 – entschieden.

Bei Kryptowährungen handelt es sich dem Bundesfinanzhof zufolge um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhof ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil ebenfalls bestätigt, dass es sich bei einem Swap innerhalb der Haltefrist, genauso wie bei einem Verkauf von Kryptowährungen, um einen steuerpflichtigen Vorgang handelt. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Der Begriff umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sein. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof sind bei virtuellen Währungen eben diese Merkmale gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als eigenständiges Zahlungsmittel anzusehen; mit Ihnen wird gehandelt an der Börse und anderen Plattformen, ihnen wohnt ein eigener Kurswert inne und sie werden zu konkreten Zahlungsabwicklungen genutzt.

Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes einer Besteuerung nicht entgegen. Denn weder bestehen gegenläufige Erhebungsregelungen, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen beim Handel mit Kryptowährungen gelinge, sich der Besteuerung durch den Staat zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.


Wie erlangt das Finanzamt Kenntnis Gewinnen aus Bitcoin und anderen Kryptowährungen?

Eine Möglichkeit ist die Datenweitergabe von den jeweiligen Börsen, so wie bei bitcoin.de in Deutschland. Eine weitere Möglichkeit ist die Meldung von Banken im Rahmen von Vorsichtsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention. Hierzu erfolgen bei Einzahlungen und Überweisungen auf die Bankkonten bei den klassischen Bankunternehmen schnell Meldungen an die zuständigen Staatsanwaltschaften, die so dann die Ermittlungsansätze prüfen. Es erfolgen Einsichtnahmen in die Blockchains, wodurch die jeweiligen Coins bis zur Entstehung lückenlos zurückverfolgt werden können. Danach werden dann die Halter identifiziert. Dies erfolgt in der Regel durch das Anfragen von Kundendaten (etwa bei bitcoin.de), oder durch zu stellende Sammelauskunftsersuchen an die genutzten Handels- oder Vermittlungsplattformen (§ 93 Abs. 1a AO).


Sollte die Ermittlungsbehörde, grds. die Bußgeld- und Satrafsachenstelle des Finanzamtes, einen Anfangsverdacht wegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO) bejahen, werden weitere Ermittlungen angestellt und oder direkt Anklage erhoben. Eine Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn der Betroffene die erzielten Gewinne, die die jährliche Freigrenze überschreiten, bei der Steuererklärung nicht angibt oder die einzelnen Posten verfälscht hat. Es sollte dann zwingend durch Ihren Rechtsanwalt juristisch geprüft werden, ob die Annahmen der Ermittlungsbehörde zutreffend sind.

Wichtig im Vorhinein ist zu beachten: Sollten in der Steuererklärung Angaben zu den Daten und Werten von Kauf, Verkauf und oder swaps gänzlich fehlen, wird das Finanzamt in der Regel hierzu äußerst großzügige Schätzungen zu ihrem Nachteil vornehmen.

Gemäß § 370 AO wird der verwirklichte Tatbestand der Steuerhinterziehung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie die Straferwartung einzuschätzen ist. Nicht zu vergessen ist, dass der Betroffene die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen plus Verspätungsaufschlag leisten muss.

Ihr Strafverteidiger wird prüfen, ob eine Selbstanzeige noch zeitlich in Betracht kommt. Diese wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie noch vor Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde eingeht, und alle fehlenden (vollständigen und richtigen) Angaben enthält. Sollte eine Selbstanzeige rechtzeitig eingehen und akzeptiert werden sind Sie lediglich die hinterzogenen Steuern samt Zinsen nachzuzahlen.

Sollte Ihnen hingegen bekannt sein (oder vermuten Sie dies) dass gegen Sie Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie erfolgen, ist von einer Einlassung ohne anwaltliche Beratung grundsätzlich abzuraten.

Entsperren des Smartphones durch die Polizei – Hinweise und Tipps

Zunächst das Wichtigste vorab: Es gibt keine Verpflichtung an der eigenen Strafvergfolgung mitzuwirken. Aber was bedeuetet das?

Man muss zunächst einmal keine Erklärungen für eigenes Verhalten abgeben. Man muss sich also nicht erklären, wenn man zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei nicht möchte, dass in den Kofferraum geschaut wird. Es muss auch nicht aktiv an dem Entsperren des eigenen Smartphones mitgewirkt werden. Niemals muss die Arbeit der Polizei erleichtert werden. Aber Achtung: niemals sollte man sich gegen die Maßnahmen der Polizei aktiv bzw. körperlich wehren. Dann ist man schnell dabei, dass der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB im Raum steht.



Der Grundsatz nemo tenetur, also dass man nicht an der eigenen Strafverfolgung mitwirken muss, ist grundrechtlich festgelegt. Lassen Sie sich niemals durch Polizisten oder Polizistinnen diesbezüglich in die Irre führen oder anleiten, Erklärungen abzugeben oder etwas freiwillig preiszugeben. Schnell wird eine freundschafltich-kumpelhafte Art der ermittelnden Beamten einem dann zum Verhängnis. „Noch mal eben die Infos prüfen..“ – solche Sätze sollten Sie aufhorchen lassen. Sofern keine eindeutige Zustimmung ihrerseits besteht (und die sollten Sie niemals erteilen bei polizeilichen Maßnahmen) oder die Polizei nicht auf Basis einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Maßnahme handelt sollten Sie höflich aber bestimmt nach der rechtlichen Ermächtigung für die Maßnahme fragen.

Besonders wichtig: das Entsperren des eigenen Smartphones. Sie müssen keinen PIN oder Passwort herausgeben. Sie müssen keinen Finger zum Entsperren auflegen. Und Sie müssen nicht mit geöffneten Augen in die Kamera ihres Smartphones schauen, damit sich der Bildschirm entsperrt. Die Nutzung von bereits abgenommenen Fingerabdrücken wurde von der Rechtsprechung im Einzelfalls als zulässig erachtet. Der Unterschied zum Entsperren des Bildschirms mit der Face-ID ist, dass man aktiv auf das Smartphone schauen muss. Denn all diese Handlungen sind schnell geeignet, dass Sie die Arbeit der Polizei zur Ermittlung gegen Sie selbst erleichtern. Und dazu müssen Sie – wie bereits oben ausgeführt – niemals einen Beitrag leisten.

Mein Tipp an meine Mandanten und Mandantinnen ist daher immer: Sperren Sie das Smartphone oder Handy ausschließlich mit einem PIN. Auch wenn die Gesichtserkennung oder FIngerabdruckerkennung für den Alltag bequem und einfacher ist, die Vorteile bei einer konkreten Zugriffsmöglichkeit der Polizei stellen sich so als durchaus schwieriger dar. Vorsicht ist an dieser Stelle auf jeden Fall besser als Nachsicht.

Smartphone am Steuer – Rechtsprechung erlaubt „Umlegen“ des Smartphones

Der 1. Senat für Bußgeldsachen am OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss (1 ORbs 33 Ss 151/23) vom 18.04.2023 festgehalten, dass der Führer oder die Führerin eines Kraftfahrzeugs dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt, wenn ein Smartphone, mit dem gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs geführt wird, während der Fahrt ausschließlich zu dem Zweck aufgenommen wird, um es – beispielsweise zum Schutz vor Beschädigungen – umzulagern.

Der Senat führt aus, dass nur das Aufnehmen oder Halten eines Smartphones keinen Verstoß darstelle, denn es müsse eine konkrete Benutzung vorliegen. In dem Beschluss wird erläutert, dass der Wortlaut des § 23 Abs.1 a StVO nach Auffassung des Gerichts nicht hergebe, dass ein bloßes in der Hand halten schon für einen Rechtsverstoß ausreiche.

Konkret heißt es in dem Beschluss: „Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation“.

Dabei sei das „Benutzen“ nicht allein die bloße örtliche Veränderung des elektronischen Geräts. Denn eine solche Handlung habe eben keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts. Der Senat stellt auf Art. 103 Abs. 2 GG ab und führt aus, dass einzelne Tatbestandsmerkmale nicht so weit ausgelegt werden dürfen, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also schon direkt mit diesen gleichzeitig verwirklicht werden. Genau dies würde passieren, wenn jedewede Handlung der Bewegung eines Smartphones eine Nutzung im Sinne der Vorschrift darstellen würde. Dabei handele es sich eben gerade nicht um eine tatsächliche Nutzung. Spannend sind hier im einzelfall zu entscheidende Abwägungsfragen, wie z.B. wenn die Uhrzeit abgelesen werden, soll vom Display oder der Eingang von Nachrichten automatisch angezeigt wird. Jedenfalls stellt die Umlagerung nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe auch während der Nutzung über die Freisprechanlage des Kraftfahrzeuges keinen Verstoß im Sinne der Norm dar.

Wenn hingegen Nutzung und Halten des Smartphones tatsächlich zusammentreffen, ohne dass das Halten des Geräts jedoch für die Benutzung erforderlich gewesen ist, dann dürfte ein Verstoß vorliegen. Nach Ansicht des Senats wollte der Verordnungsgeber mit der Regelung klarstellen, dass allein die Kombination von Halten des elektronischen Geräts und Nutzung einer Bedienfunktion eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelle.

Der Senat fordert das Amtsgericht auf, zu prüfen, ob das Halten des Mobilfunkgeräts durch den Betroffen in dem konkreten Fall entsprechend seiner Einlassung tatsächlich in keinem Zusammenhang mit der konkreten Nutzung stand, und es nur umgelagert werden sollte. Aus anwaltlicher Sicht kommt es bei der Verteidigung in solchen Fällen daher ganz konkret auf den Nachweis bzw. die Plausibilität der Darlegungen in der Einlassung an, wenn die Ermittlungsbehörden in ihrer Beweisführung derart zu überzeugen vermögen, dass eine Verteidigung sonst eher wenig aussichtsreich wäre. HIer gilt es also den Nutzungszusammenhang bzw. eben das Fehlen eines solchen und die Nachweisbarkeit der Nutzungsabsicht zu bestreiten. Im Einzelfall bieten sich hier gute Verteidigungsaussichten, die je nach Beweislage und Sachverhalt konkret zu bewerten sind.

WDO und Neuerungen im Wehrdienstrecht – Entlassung qua Verwaltungsakt bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Verstößen

Das Wehrdisziplinarrecht ist ein Teil des deutschen Rechts, das sich mit der Disziplinierung von Soldaten und Soldatinnen befasst. Es regelt die Rechte und Pflichten der Soldaten und Soldatinnen sowie die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen die militärische Ordnung. Es ist wichtig, dass Soldaten und Soldatinnen die Regeln des Wehrdisziplinarrechts kennen und einhalten, um eine funktionierende und disziplinierte Streitkraft zu gewährleisten.

Ein Pflichtenverstoß im Wehrdisziplinarrecht bezieht sich auf das Fehlverhalten eines Soldaten oder Soldatinnen. Solche Verstöße können verschiedener Art sein. So können Verstöße beispielsweise das Nichtbefolgen von Befehlen, das unerlaubte Verlassen des Dienstpostens, das Führen eines unerlaubten Nebenberufs oder auch das Verstoßen gegen die Dienstvorschriften sein.

 Die Konsequenzen für Pflichtverstöße divergieren je nach Schwere der Handlung. Sie reichen von mündlichen Verwarnungen über Geldstrafen bis hin zu Disziplinarmaßnahmen, wie Arrest oder sogar der Entlassung, aus dem Dienst. Die genaue Bestrafung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere des Verstoßes, der Dienststellung des Soldaten und seiner bisherigen Dienstzeit. Geregelt sind die Konsequenzen in der Wehrdisziplinarordnung (WDO).

 Das Wehrdisziplinarrecht dient dazu, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Soldaten und Soldatinnen haben die Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und diszipliniert zu erfüllen. Pflichtverstöße können das Vertrauen in die Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen und daher müssen sie angemessen geahndet werden.

 Bei der Beurteilung von Pflichtverstößen im Wehrdisziplinarrecht ist es jedoch elementar wichtig, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Schuld berücksichtigt werden. Jeder Fall sollte einzeln betrachtet werden, um eine faire und angemessene Bestrafung zu gewährleisten. Die Tücken und Feinheiten der WDO stellen bei einem vermuteten Pflichtenverstoß für die Soldatinnen und Soldaten jedoch meist erhebliche Hürde dar, um Ihre Rechte angemessen zu wahren. Die professionelle Beratung durch einen Anwalt empfiehlt sich bei Vorwürfen aller Art, da die Kenntnis nicht nur der Rechtsmaterie sondern auch der Abläufe von essentieller Bedeutung sind.

Die WDO stellt überdies klare Regeln und Sanktionen für verfassungsfeindliches Verhalten fest. Die WDO dient somit als Instrument, um die Verfassungstreue der Soldaten und Soldatinnen sicherzustellen und extremistischen Tendenzen entgegenzuwirken.


Nunmehr hat der Bundestag im November diesen Jahres ein Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr beschlossen (BT-Drs. 20/8672). Durch diese Neuerung soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Soldatinnen und Soldaten umgehend aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden können, sofern sie schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen, wie sie in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) aufgeführt sind, verfolgen oder solche schwerwiegenden Bestrebungen in einem oder für einen Personenzusammenschluss unterstützen (Drucksache 20/8672, S. 2 f.).

Soldatinnen und Soldaten sollen nach den gesetzlichen Neuerungen aus dem Wehrdienstverhältnis qua Verwaltungsakt entlassen werden können. Der Richtervorbehalt wurde aufgegeben. Nach erfolgter Entlassung und Bestandskraft der Entlassungsverfügung, endet das Dienstverhältnis unmittelbar mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Hierin liegt nunmehr die Besonderheit und die Umkehr des bisherigen Verfahrensganges. der Dienstherr kann die Entscheidung der Entlassung also nun selber treffen, das Prozessrisiko trägt der betroffene Soldat oder die betroffene Soldatin. Die Entlassung durch Verwaltungsakt steht am Anfang eines Gerichtsverfahrens. Nicht mehr muss die Entlassung im Klagewege herbeigeführt werden. Wichtig zu beachten: nur die Entfernung von schwerwiegend verfassungsfeindlichen Soldaten und Soldatinnen aus dem Dienst als statusrelevante Maßnahme wird aus der disziplinarrechtlichen Truppendienstgerichtsbarkeit abgezogen und den Verwaltungsgerichten in den nachgelagerten Rechtsschutz zugewiesen.

Zur Wahrung der Rechte der Soldatin oder des Soldaten wird im Entlassungsverfahren ein zweistufiges Anhörungsverfahren eingeführt; Anhörungen der Soldatin oder des Soldaten erfolgen sowohl bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens als auch nach Beendigung der Ermittlungen verpflichtend. Hierzu sollte nach erstem Eindruck von den gesetzlichen Änderungen in jedem Fall ein Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Wehrdisziplinarrecht hinzugezogen werden, da die Besorgnis von unbedachten Äußerungen und den schwerwiegenden Konsequenzen hier von immenser Tragweite sind.